Stadtverordnetenversammlung bei Grundstücksgeschäften nicht weiter entmachten

 

Geht es nach dem Willen der AfD im Römer, zieht der Magistrat seine Vorlage M 51 zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB zurück. Das sagt Rainer Rahn, Fraktionsvorsitzender der AfD im Römer zur Erläuterung des jüngsten Antrags seines Hauses. In der Vorlage M 51 beantragt der Magistrat die Zustimmung seitens der Stadt- verordnetenversammlung zu seiner Ermächtigung, künftig über die Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Darüber hinaus heißt es, dass der Magistrat die Stadtverordnetenversammlung bei einer Vorkaufsrechtsausübung zu einem Kaufpreis von über 100.000,00 Euro im Rahmen einer Informationsvorlage unterrichten soll.

„Die nunmehr vom Magistrat vorgewiesene Vorlage erweckt den Eindruck, dass die Entscheidungskompetenz für Grundstücksgeschäfte weiter von der Stadtverordnetenver- sammlung auf den Magistrat verlagert und so die Befugnisse der Stadtverordneten noch zusätzlich reduziert werden sollen“, so Rahn. Bislang wurden die Vorkaufsrechte vom Magistrat auf Grundlage der bestehenden Grundstücksvollmacht innerhalb der Frist ausgeübt und ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Nachgang erwirkt. Rahn fordert, diese Vorlage zurückzuziehen und die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts dementsprechend zu organisieren, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor einer Ausübung des Vorkaufsrechts eingeholt wird. „Womit die bisherige Praxis der Ausübung des Vorkaufsrechts beibehalten würde mit der Maßgabe, dass, die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung möglichst vor einer Anwendung dieses Vorganges einzuholen ist“. Soweit zeitlich möglich müsse hier ein neues Verfahren eingesetzt werden. „Dies sollte bei einer Mehrzahl der Fälle und bei entsprechender Organisation möglich sein. Der Magistrat kann bei beabsichtigter Ausübung des Vorkaufsrechts vorab die Fraktionen entsprechend informieren“, fährt der AfD-Fraktionschef fort. Die M-Vorlage könne dann gegebenenfalls unter Fristverkürzung in den Geschäftsgang gebracht und in der Sitzung des zuständigen Haupt- und Finanzausschusses behandelt werden.

Rahn erkenne keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Gericht zur Auffassung kommen könnte, die bisherige Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht sei rechtswidrig. „Eine praktische Bedeutung käme einer solchen Entscheidung auch nicht zu, da wie der Magistrat selbst feststellt – der Verwaltungsakt wirksam zustande kommt. Die Unterzeichner handeln bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen im Außenverhältnis bevollmächtigt“, schließt der AfD-Fraktionsvorsitzende.

 

Link zum Antrag:

Delegation zur Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB

Antrag NR 859

 

Kontakt: fraktion@afd-im-roemer.de